Hinweise zur Betriebshaftpflichtversicherung
Tätigkeitsschäden bei der Haftpflichtversicherung
Wenn eine fremde Sache bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit beschädigt wird, liegt ein sogenannter Tätigkeitsschaden vor. Solche Schäden werden von der Haftpflichtversicherung erst einmal nicht übernommen, es sei denn, der Versicherungsschutz wurde mit einer entsprechenden Klausel erweitert. Mit anderen Worten, wenn der Computerfachmann beim Aufstellen und Anschließen des gerade neu gekauften Rechners das Gerät beschädigt, dann ist dieser Schaden bei einer Betriebshaftpflichtversicherung nur dann versichert, wenn in den Versicherungsbedingungen Tätigkeitsschäden bzw. Bearbeitungsschäden mit aufgenommen wurden. Sind Tätigkeitsschäden jedoch bei der Betriebshaftpflicht erst einmal mitversichert, dann gilt der Versicherungsschutz ebenso für eventuelle Folgeschäden, also wenn der Computer beispielsweise später nochmals auf Grund der ersten Beschädigung den Geist aufgeben sollte. Ein Spezialfall ist die Bearbeitung bzw. Reparatur fremder Geräte außerhalb der Räume des Kunden, also z.B. in der eigenen Werkstatt. Dann gilt der Haftpflichtschutz für Tätigkeitsschäden nur, wenn das Werkstattrisiko mitversichert wurde.
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