Hinweise zur Altersvorsorge
Riester-Rente bei Erwerbsunfähigkeit
Erwerbs- oder dienstunfähige Menschen hatten bislang keine Möglichkeit, die staatliche Riester-Förderung zu nutzen indem sie selbst in einen Riester-Vertrag einzahlen. Nur, wenn der Ehepartner einen Riester-Vertrag besaß, dann bekam der Erwerbsunfähige eine Förderung bezahlt obwohl er selbst nichts eingezahlt hatte. Mit dem gerade in Kraft getretenen neuen Eigenheimrentengesetz wurde die Riester-Förderung nicht nur auf die Anschaffung von Wohneigentum ausgeweitet (sog. Wohn-Riester), sondern auch die oben beschriebene Regelung geändert. Erwerbsunfähige können nunmehr selbst eine Riester Rente abschließen, ja sie müssen es sogar tun, wenn sie weiterhin die Förderung vom Staat erhalten möchten. Was Alleinlebende freut, ist für Verheirate ein Graus, denn das "Mitsparen" beim Ehepartner gibt es nun nicht mehr.
Wer von der neuen Gesetzeslage nichts weiß, weil ihn seine Versicherung oder Fondsgesellschaft nicht rechtzeitig informiert hat, wird am Ende des Jahres schlicht und ergreifend keine Förderung erhalten, wenn er nicht selbst eine Riester-Rente abschließt. Um die volle Förderung zu erhalten muss ein Erwerbsunfähiger genau wie alle anderen Menschen vier Prozent seines Vorjahreseinkommens (z.B. aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente) inklusive der Zulage pro Jahr in einem solchen Vertrag sparen. Die genannten Regelungen gelten nur für voll erwerbsunfähige Personen (Menschen, die maximal 3 Stunden am Tag arbeiten können). Bei teilweise erwerbsunfähigen Personen (Menschen, die mehr als 3, aber weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten können) brauchen einen eigenen Riester-Rente-Vertrag nur dann abschließen, wenn sie tatsächlich arbeiten, denn nur in diesem Fall wird die Förderung gewährt. Ansonsten bleibt für sie allerdings die Möglichkeit erhalten, die Förderung über den Ehepartner zu bekommen.
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