Gesetzliche Krankenversicherung
Kündigung bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn Anfang 2009 der neue Gesundheitsfonds eingeführt wird, gelten für die gesetzliche Krankenversicherungen auch neue Kündigungsregelungen. Insbesondere wird es ab 2009 kein Sonderkündigungsrecht mehr geben, selbst wenn sich der Beitrag im Einzelfall erhöhen sollte. Lediglich der Zusatzbeitrag darf maximal ein Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens des Versicherten betragen. Der Zusatzbeitrag ist derjenige Beitrag, den die Krankenkassen erheben, wenn sie mit dem Geld, dass sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, wirtschaftlich nicht hinkommen. Dieser Beitrag wird dann zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz erhoben. Bis zu acht Euro je Monat darf die Krankenkasse ohne vorherige Prüfung der Einkommensverhältnisse einfordern. Bevor der Zusatzbeitrag das erste Mal gezahlt wird oder wenn ein bereits angenommener und bezahlter Zusatzbeitrag weiter erhöht wird, dann darf das Kassenmitglied bis zur Fälligkeit des Beitrages kündigen. Die Krankenkasse muss auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Fehlt der Hinweis oder wird nicht rechtzeitig (spätestens ein Monat vor Beitragsfälligkeit) auf den höheren Zusatzbeitrag hingewiesen, verlängert sich der Kündigungszeitraum entsprechend.
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