Hinweise zur gesetzlichen Krankenversicherung
Krankenkasse Kündigung
Die Kündigung der Krankenkasse will gut überlegt sein, denn seit der Gesundheitsreform sind normale Kündigungen nur noch möglich, wenn der Versicherte zuvor 18 Monate an eine gesetzliche Krankenversicherung gebunden war. Sollte einer der neuen Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt worden sein, dann beträgt die Mindestmitgliedschaft sogar drei Jahre. Die Kündigungsfrist selbst beträgt zwei Monate. Innerhalb dieser Frist muss dem Arbeitgeber bzw. der Stelle, die zur Ummeldung der Krankenversicherung verpflichtet ist, eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorliegen. Ansonsten wird die Kündigung der Krankenversicherung nicht wirksam. Es wird empfohlen, die Kündigung der Krankenversicherung immer mit Einschreiben zu versenden. Einzige Möglichkeit zu einer außerordentlichen Kündigung ist der Fall, dass eine gesetzliche Krankenversicherung eine Zusatzprämie erhebt. Dann darf bis zu dem Zeitpunkt gekündigt und die Kasse gewechselt werden, zu dem der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird. Die Frist beträgt für freiwillig Versicherte und Pflichtmitglieder in diesem Fall ebenso zwei Monate. Benachrichtigt die Krankenkasse ihre Versicherten über eine geplante Beitragserhebung nicht rechtzeitig, verlängert sich diese Frist entsprechend.
Weitere Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung:
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- • Auslandskrankenschein - Europäische Krankenversicherungskarte
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- • Kündigung bei der gesetzlichen Krankenversicherung
- • Positive Aspekte der Gesundheitsreform
- • Hinweise zu den neuen Wahltarifen
- • Neue Versorgungsformen bei der gesetzlichen Krankenversicherung
- • Tarife mit Beitragsrückerstattung
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- • Kostenübernahme bei Reiseimpfungen
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