Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung

Höhere Beiträge zur Pflegeversicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung hängen wie bei der Krankenversicherung vom Einkommen des Versicherten ab. Es gilt sogar dieselbe Beitragsbemessungsgrenze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 3.600 Euro. Bei Angestellten wird der Beitrag zur Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Im Bundesland Sachsen zahlen die Arbeitnehmer einen höheren Anteil, dafür haben sie aber auch einen zusätzlichen Feiertag (Buß- und Bettag). Bei Arbeitslosen zahlt die Bundesagentur für Arbeit alle Beiträge zur Pflegeversicherung, Renter müssen in voller Höhe selbst dafür aufkommen. Im Zuge der Reform der Pflegeversicherung wurden die Beiträge um 0,25 Prozentpunkte angehoben. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt also jetzt 1,95 Prozent vom Einkommen (bei kinderlosen Angestellten 2,2). Wegen der guten Konjunkturlage wurde gleichzeitig die Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Dies gleicht die Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung zumindest bei Angestellten wieder aus. Rentner sind hiervon stärker betroffen, da sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlen und die komplette Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung aus der eigenen Tasche finanzieren müssen.

Weitere Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung: