Hinweise zur privaten Krankenversicherung

Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung (PKV)

Genau wie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben auch Privatpatienten Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses. Um einen Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung zu erhalten ist es lediglich notwendig, dass bei der privaten Versicherungspolice einige Leistungen enthalten sind, die auch die gesetzliche Krankenversicherung anbietet, wie z.B. die Bezahlung von ambulanten und stationären Behandlungen sowie die Bezuschussung von Zahnersatzleistungen. Ebenso zählt hierunter die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 43.Tag. Der Arbeitgeberzuschuss wird bei der privaten Krankenversicherung auch für eine enthaltene Krankenhaustagegeldversicherung oder für eine private Pflegeversicherung gezahlt. Zur Erhöhung des normalen Leistungsumfanges einer bestehenden Krankenversicherung zusätzlich abgeschlossene Krankenzusatzversicherungen oder Pflegezusatzversicherungen fallen jedoch nicht hierunter. Die Höhe des Arbeitsgeberzuschusses bei privaten Krankenversicherungen orientiert sich an den entsprechenden Zahlungen für gesetzlich Versicherte. Höchstens die Hälfte der Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag für die Bezuschussung gilt auch bei privat Versicherten. Es handelt sich hierbei um die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrages (im Jahr 2009 bei 268,28 Euro für die Krankenversicherung sowie 35,83 Euro für die Pflegeversicherung).

Solange der Arbeitgeber dem Angestellten ein Gehalt bezahlt, hat dieser Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu seinen privaten Krankenversicherungsbeiträgen. Bei einer Krankheit, die länger andauert, als der gesetzliche Zeitraum für die Lohnfortzahlung vorsieht, entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Weibliche Mitglieder der PKV erhalten zudem keinen Arbeitgeberzuschuss, während sie Mutterschafts- oder Erziehungsgeld erhalten. Gerade für diese Zeiten, wo der Arbeitgeberanteil wegfällt, ist es wichtig, eine entsprechende Absicherung zu haben, zum Beispiel durch Auswahl eines Tarifes bei der privaten Krankenversicherung, der die Zahlung von Krankentagegeld beinhaltet sowie entsprechenden Invaliditätsschutz (Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung etc.). In guten Geschäftsjahren oder bei Leistungsfreiheit während eines Jahres zahlen private Versicherungsunternehmen freiwillig oder machnmal vertraglich vereinbart einen Teil der Beiträge zurück die Versicherten. Diese Beitragsrückerstattungen haben nichts mit dem Arbeitgeberzuschuss zu tun und mindern diesen nicht nachträglich.

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung wird unabhängig davon gezahlt, ob eine Pflegeversicherung abgeschlossen wurde. Allerdings haben privat Versicherte mit einem ambulanten oder stationären Tarif die Pflicht, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Bei der Gewährung des Arbeitgeberanteils spielt es keine Rolle, ob die private Krankenversicherung bessere Leistungen anbietet, als die gesetzliche Krankenkasse. Im Zweifel werden diese Leistungen mitgetragen. Wenn in den Bedingungen der PKV bestimmte Leistungen für die ambulante Behandlung unter Kollegen ausgeschlossen wurden (v.a. bei Ärzten üblich), muss der Arbeitgeberzuschuss dennoch gezahlt werden. Solange der Arbeitgeberzuschuss noch unter dem maximal möglichen Zuschuss liegt, kann für privat krankenversicherte Kinder sowie nicht arbeitende Ehegatten des Versicherten ebenfalls unter bestimmten Umständen ein Arbeitgeberanteil gezahlt werden.

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