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Wer im Laufe des Jahres häufig an einem auswärtigen Ort beschäftigt ist und dort eine Wohnung unterhält, kann die Kosten dafür normalerweise im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Etwas komplizierter wird der Sachverhalt, wenn während einer Tätigkeit des familieneigene Wohnmobil für die Übernachtung genutzt wird. Von einer doppelten Haushaltsführung kann in solchen Fällen nur dann ausgegangen werden, wenn das Fahrzeug nicht für Heimfahrten oder andere private bzw. dienstliche Fahrten genutzt wird, sondern fest am Standort verbleibt. Wenn das Wohnmobile hingegen nur zur Übernachtung während der Woche auf dem firmeneigenen Mitarbeiterparkplatz abgestellt wird, ist nicht von einer solchen doppelten Haushaltsführung auszugehen und die Kosten können demnach auch nicht später als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden.

siehe hierzu auch: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, AZ: 2 K 1238/08

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