Steuertipps
Widerspruch gegen Steuerbescheid bei Bauherrenmodellen
Viele Hausbesitzer haben ihre Immobilie im Rahmen eines sogenannten "Bauherrenmodells" erworben. Dabei wird mit einer darauf spezialisierten Bauträger-Gesellschaft ein Vertrag über ein Gesamtpaket abgeschlossen. Darin enthalten sind das unbebaute Grundstück sowie die noch zu erbringenden Bauleistungen. Steuerlich werden solche Modelle genauso behandelt, als hätte man ein bereits bebautes Grundstück gekauft. Im Klartext bedeutet dies: Die Grunderwerbssteuer ist nicht nur auf das Grundstück zu bezahlen, sondern ebenso auf die darüber hinaus noch anfallenden Baukosten. Die Baukosten unterliegen aber bereits der Umsatzsteuer. Eigentlich darf der Staat nicht mehrmals Verbrauchssteuern auf die gleiche Sache erheben. Dies wäre eine ungerechtfertigte doppelte Steuerbelastung. Allerdings nimmt der Staat bei den Bauherrenmodellen mehr Steuern ein, als wenn der Eigenheimkäufer den Bauauftrag gesondert vergeben hätte. Genau um diesen Punkt ging es bereits mehrfach vor den deutschen Finanzgerichten, meist wurde die Rechtmäßigkeit des Vorgehens angezweifelt. Jetzt darf in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob die bisherige Vorgehensweise tatsächlich nicht rechtskonform ist. Dabei geht es ebenfalls um die Frage, ob die deutsche Grunderwerbssteuer überhaupt zu den Verbrauchssteuern gehört. Der Ausgang des Verfahrens ist offen. Wer von dieser Regelung und von einem eventuellen Urteilsspruch betroffen ist, sollte jedoch bereits jetzt Widerspruch gegen seine Steuerbescheide einlegen. Nur so können später die eigenen Interessen durchgesetzt werden, sollte der Gerichtshof tatsächlich positiv entscheiden.
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