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Werbungskosten für leerstehende Wohnung absetzen

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Bei vermieteten Immobilien kann der Besitzer bestimmte damit verbundene Aufwendungen bei der Einkommenssteuer als Werbungskosten geltend machen. Das gilt beispielsweise für Darlehenszinsen, wenn das Haus kreditfinanziert wurde, aber genauso für Aufwendungen zum Erhalt oder zur Modernisierung der Immobilie. Nun kommt es gelegentlich vor, dass Wohnungen eine Zeit lang leerstehen, bevor sie wieder neu vermietet werden können. Abschreibungen oder laufende Aufwendungen für die leerstehende Wohnung können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings nur dann, wenn sich der Vermieter ernsthaft um eine Neuvermietung bemüht. Der Vermieter muss sich endgültig entschlossen haben, zukünftig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dieser Wohnung erzielen zu wollen. Dazu muss er anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, dass ein eventueller Verkauf der Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt für ihn nicht in Frage kommt. Ein solcher Nachweis könnte beispielsweise die Beauftragung eines Maklers sein. Generell muss der Nachweis regelmäßig erfolgen und ist vom Einzelfall abhängig. Ein einmaliger Besichtigungstermin oder eine einmalige Wohnungsanzeige reichen jedoch normalerweise nicht aus. Nur die Darlehenszinsen können selbst bei einem Ende der Vermietungstätigkeit als Werbungskosten angesetzt werden ohne sich Gedanken über einen Nachweis machen zu müssen. Dazu gab es im Jahr 2006 einige Gerichtsurteile sowie eine entsprechende Anweisung des Bundesfinanzministeriums.

siehe hierzu: Urteil des Bundesfinanzhofes, AZ: IX R 1/07

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