Steuertipps

Verluste bei der Vermietung einer Ferienwohnung

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Die Kosten für die Betreibung und Vermietung einer Ferienwohnung können steuerlich geltend gemacht werden, selbst dann wenn es sich um mehrjährige Verluste handelt. Allerdings können nur tatsächliche wirtschaftliche Verluste angesetzt werden. Liebhaberei ist dagegen steuerlich unbeachtlich. Doch wo fängt die Absicht, Einkünfte erzielen zu wollen, an und wo hört die Liebhaberei auf? Generell wird die Absicht zur Einkunftserzielung ohne weitere Prüfung unterstellt, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an Gäste vermietet wird. In der Zeit des Leerstandes wird die Wohnung zumindest für eine Vermietung bereitgehalten und nicht selbst bewohnt. Ob die Wohnung selbstständig oder mit Hilfe eines Dienstleisters vermietet wird, ist für die steuerliche Einordnung unerheblich. Von Liebhaberei ist dagegen auszugehen, wenn die Ferienwohnung nur teilweise an wechselnde Gäste vermietet wird oder der Steuerpflichtige eine Zeit lang selbst darin wohnt bzw. die Ferienwohnung für eine Eigennutzung zeitweise reserviert. In diesem Fall muss mit Hilfe einer Totalüberschuss-Prognose für einen Zeitraum von 30 Jahren geprüft werden, ob tatsächlich eine Absicht zur Erzielung von Einkünften vorliegt. Besteht eine solche auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit, dann können Verluste steuerrechtlich geltend gemacht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind besondere Umstände, wie z.B. eine um mehr als 25 Prozent geringere Vermietungsdauer als die ortsübliche Vermietungszeit.

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