Tipps zur Einkommenssteuer

Unterhaltszahlungen sind abzugsfähig

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Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung können Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dazu zählen auch Unterhaltszahlungen an den Partner bzw. die Partnerin. Bei nichtehelichen Gemeinschaften dürfen die Unterhaltszahlungen jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Bedürftige keine öffentlichen Mittel bezieht oder ihm öffentliche Mittel gekürzt wurden. Wenn der Partner noch im eigenen Haushalt lebt, kann der derzeitige Höchstbetrag von 640 Euro je Monat angesetzt werden. In der Vergangenheit hat das Finanzamt in solchen Fällen immer wieder versucht, diesen Betrag unter Berücksichtigung einer sogenannten Opfergrenze auf unter 600 Euro zu kürzen. Jetzt hat das oberste Finanzgericht des Landes jedoch eindeutig klargestellt, dass diese Kürzung nicht rechtens ist. Betroffene sollten ihre Steuerbescheide auch aus den letzten Jahren dahingehend überpfüfen und können mit Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes Einspruch einlegen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass es bei zusammenlebenden Partnern kaum möglich sei, sich eventuellen Unterstützungsleistungen zu entziehen, selbst, wenn man das will. Erzielt nur einer der Partner ein regelmäßige Einnahmen, dann wird dieser Partner zwangsläufig für die Kosten der Lebensführung auch für den unterstützungsbedürftigen Partner mit aufkommen müssen.

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