Steuertipps

Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung absetzen

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Kinder kosten ihren Eltern nicht nur jede Menge Nerven, sondern vor allem Geld, dies ist unbestritten. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr erhalten die Eltern dafür vom Staat eine Entschädigung in Form des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes, sofern sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Aber selbst wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge nicht gegeben sind, gibt es eine Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an das Kind steuerlich geltend zu machen. Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung von gesetzlich unterhaltsberechtigen Personen (z.B. die eigenen Kinder) können jährlich in einer Höhe von bis zu 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden und zwar ohne Abzug einer Eigenbelastung. Neben den oben genannten Voraussetzungen darf das Kind kein besonders hohes eigenes Vermögen besitzen (max. 15.500 Euro) und möglichst wenig selbst dazuverdienen. Einkünfte des Kindes die 624 Euro jährlich übersteigen und für den Unterhalt verwendet werden können, müssen vom ansetzbaren Belastungsbetrag abgezogen werden. Ausbildungshilfen und Zuschüsse (z.B. BAfÖG) müssen ebenfalls abgezogen werden, gegebenfalls anteilig, falls nicht das gesamte Jahr Beihilfen gezahlt wurden. Zur Anmeldung der Unterhaltszahlungen genügt es, die Anlage Unterhalt der Einkommenssteuererklärung auszufüllen und den Asnpruch durch durch entsprechende Belege (z.B. Überweisungen) beim Finanzamt nachzuweisen.

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