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Übungsleiterpauschale bei Tätigkeiten im Ausland

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Einnahmen, die aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten erzielt werden, sind im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 2.100 Euro steuerfrei. Diese unter dem Namen Übungsleiterpauschale bekannte Steuervergünstigung gilt aber nur für Beschäftigungen bei solchen öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen, die im Inland tätig sind. Einkünfte aus Tätigkeiten bei ausländischen Körperschaften sind dagegen steuerpflichtig. Zumindest waren sie das bisher. Ein deutscher Rechtsanwalt, der an der Uni Strassbourg lehrt, hat nämlich vor dem Europäischen Gerichtshof dagegen geklagt, dass das deutsche Finanzamt ihm die Steuerbefreiung nicht gewähren wollte. Und er bekam Recht. Denn die Nichtanerkennung der Übungspauschale für ausländische Tätigkeiten bedeutet eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen, die im Ausland tätig sind, und eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union (EU). Die entsprechende Regelung im deutschen Steuerrecht ist damit hinfällig. Das sah später der Bundesgerichtshof genauso, als die Klage dorthin zurückverwiesen wurde.

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