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Doppelte Haushaltsführung bei Nicht-Verheirateten

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Vor allem Ehepaare haben die Möglichkeit, durch eine doppelte Haushaltsführung Steuern zu sparen. Bei Neuverheirateten wird die doppelte Haushaltsführung angenommen, wenn beide Ehepartner zuvor an unterschiedlichen Orten gewohnt haben, aber mit der Heirat eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung erklärt wird. Für nichteheliche Partnerschaften lassen sich diese Regelungen leider nicht übertragen, sagt die Finanzrechtssprechung, so dass sich beim für beide Partner auch mit einer gemeisamen Wohnung steuerlich erstmal nicht allzuviel ändert. Allerdings gibt es für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung bei nichtehelichen Gemeinschaften ein Ausnahme. Dann nämlich, wenn das Paar ein Kind erwartet und deswegen eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung macht. Diese Sonderbehandlung resultiert aus der Verfassung, denn dort ist nicht nur die Ehe besonders geschützt, sondern ebenso nichtverheiratete Paare mit Kind.

siehe hierzu auch: Urteil des Bundesfinanzhofes, AZ: VI R 31/05

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