Steuertipps
Aufsteller von Spielautomaten unterliegen der Umsatzsteuer
Betreiber und Aufsteller von Spielautomaten können sich nicht unbedingt auf das Lotterie- oder Rennwettgesetz berufen und damit eine Befreiung von der Umsatzsteuer begründen. Nur die Gewinne aus Glücksspiel mit Spieleinsatz und einer Chance auf echten Gewinn, so wie sie beispielsweise von Spielbanken oder Lottogesellschaften angeboten werden, sind auf Grund von Ausnahmeregelungenn im Gesetz umsatzsteuerbefreit. Automaten, bei denen es nur den Geldeinsatz zurückgibt oder der Spieler bei "Gewinn" lediglich eine Weiterspielmöglichkeit bzw. Zusatzspiele gewinnt gehören dagegen in die Rubrik: Spielen ohne Chance auf Vermögensvermehrung. Solche Glückspiele fallen nicht unter die genannten Ausnahmeregelungen, daher sind Aufsteller bzw. Betreiber solcher Automaten ganz normal zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtet.
siehe hierzu auch: Urteil des Bundesfinanzhofes, AZ: V R 7/06
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