Steuertipps

Spendenabzug bei der Einkommenssteuer

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Möglichkeiten anderen Menschen etwas Gutes zu tun gibt es in ausreichendem Maße. Darum ist es beruhigend zu wissen, dass der Staat nun im Rahmen der Steuergesetzgebung noch bessere Bedingungen dafür geschaffen hat. Grundsätzlich sind Spenden an gemeinnützige Organistionen, Hilfswerke, krichliche Einrichtungen usw. bei der Einkommenssteuer als Spenden als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine ordnungsgemäß ausgestellte Zuwendungsbescheinigung vorlegen kann. Nur bei geringen Spendenbeträgen bis zu 200 Euro je Spende (dieser Betrag wurde angehoben, bisher waren es 100 Euro) kann darauf verzichtet werden. Solche Kleinbetragsspenden müssen dennoch belegt werden und zwar am besten mit dem Kontoauszug oder Zahlungsbeleg. Sofern es sich nicht um eine Einzahlung auf ein extra eingerichtetes Sonderkonto zur Hilfe in Katastrophenfällen handelt, muss selbst bei Kleinbetragsspenden in irgendeiner Form nachgewiesen werden, dass es sich um einen gemeinnützigen Zweck handelt und wer der Empfänger ist. Bei Kollekten im Gottesdienst gibt es keine Bestätigungen für den Spender. Wer der Kirchgemeinde größere Beträge in den Opferstock geben möchte, kann das Geld an die Kirchgemeinde überweisen und sich dafür einen Kollektenbon ausstellen lassen. Diesen kann er später in den Klingelbeutel geben und außerdem noch beim Finanzamt als Spende geltend machen.

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