Rechtstipps Immobilien

Reduzierung der Grundsteuer bei nicht vermieteten Immobilien

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Manche Immobilien lassen sich trotz größter Anstrengungen nur schwer vermieten, z.B. wenn in der betreffenden Region ein Überangebot an Mietflächen besteht. Wenn der Eigentümer mit einer solchen Immobilie Mieteinnahmen erzeilt, die mehr als 20 Prozent unter den üblichen Einnahmen liegen und wenn er daran nicht selbst die Schuld trägt, dann kann der Immobilienbesitzer eine Reduzierung der Grundsteuer verlangen. Der Grundsteuererlass muss beim Finanzamt beantragt werden und beträgt 80 Prozent der prozentualen Abweichung zwischen der zu geringen erzielten Miete und der ortsüblichen Miete. Der Richter des Bundesfinanzhofes haben kürzlich in einem Urteil noch einmal klargestellt, dass dies nicht nur für vorübergehende Mietminderungen gilt, sondern auch für sog. "strukturell bedingte" Mindereinnahmen. Damit dem Antrag auf Grundsteuerminderung von den Finanzbehörden stattgegeben werden kann, muss der Eigentümer glaubhaft darlegen, dass ihn am Leerstand bzw. an der Vermietung mit einer zu geringen Miete keine Schuld trifft. Das bedeutet, der Immobilienbesitzer muss sich zumindest regelmäßig darum bemühen, leerstehende Wohnungen zu einer marktüblichen Miete zu vermieten, z.B. in dem er im Immobilienteil von einschlägigen Zeitschriften inseriert. Die Vergleichsmiete, die das Finanzamt zur Berechnung der reduzierten Grundsteuer heranzieht, ist entweder die ortsübliche Miete oder, falls die entsprechenden Räume am 1. Januar des betreffenden Jahres noch vermietet waren, die damals vereinbarte Miete.

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