Steuertipps
Privatfahrten mit dem Dienstwagen
In vielen Firmen bekommen die Angestellten von ihrem Unternehmen einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, um schneller zu den Kunden zu gelangen oder die ihnen übertragenen Aufgaben besser erledigen zu können. Einige der Arbeitnehmer fahren mit dem Dienstwagen von der Arbeit nach Hause oder erledigen die Familieneinkäufe damit. Und jetzt kommt der große Haken an der Sache: Diese Privatnutzung muss der Arbeitnehmer versteuern. Warum? Ganz einfach, durch die private Nutzung des Dienstwagens spart sich der Arbeitnehmer die Kosten für die Anschaffung und Nutzung eines eigenen Privat-Autos. Der daraus resultierende Vorteil ist steuerpflichtig und zwar selbst dann, wenn gar keine Privatfahrten mit dem Dienstwagen durchgeführt werden.
Für die Steuerpflicht reicht allein die Möglichkeit aus, mit dem Dienstauto nach Hause fahren zu können. Die Vorlage einer nicht übertragbaren Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Arbeitsweg ist demnach kein Grund für die Nichtbesteuerung der Nutzung des Dienstwagens. Es gibt eigentlich nur eine Ausnahme, wann tatsächlich davon ausgegangen wird, dass der Dienstwagen nicht für Privatfahrten genutzt wird, nämlich dann, wenn Privatfahrten vom Arbeitgeber verboten werden und dieses Verbot überwacht wird. Das könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass der Dienstwagen nach der Arbeit auf dem abgeschlossenen Firmengelände abgestellt werden muss und der Steuerpflichtige beim Finanzamt die Einhaltung des Verbotes nachweist (z.B. durch Fahrtenbuch). Bei Spezialfahrzeugen (z.B. Baggern), die sich grundsätzlich kaum für eine Privatnutzung eignen, sieht man in der Regel ebenfalls von der Steuerpflicht ab.
Die Höhe des Vorteils, der zu versteuern ist, kann man entweder anhand eines Nachweises der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Fahrtenbuch) vornehmen oder die Nutzung mit Hilfe der pauschalen Ein-Prozent-Methode schätzen. Dazu wird jeden Monat ein Prozent des Brutto-Listenpreises plus 0,03 Prozent je zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gefahrenem Kilometer als Wert angesetzt.
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