Steuertipps

Privatfahrten mit dem Dienstwagen

Günstige Lebensversicherung finden!

Lebensversicherung
Ob nun zur Altersvorsorge, zur Absicherung von Hinterbliebenen oder als Geldanlage, die richtige Lebensversicherung muss nicht teuer sein! Überzeugen Sie sich selbst! » weiter…

Riester-Rente Vergleich

Riester-Rente
Lassen Sie sich Ihre staatliche Förderung bei der Altersvorsorge nicht entgehen! Vergleichen Sie verschiedene Angebote und finden Sie die passende Riester-Rente für Ihre Bedürfnisse! » weiter…

Girokonto

Kostenloses Girokonto!
Ist Ihr Girokonto kostenlos, bietet guten Service, Flexibilität beim Online-Banking und eine solide Guthabenverzinsung? Falls nicht, dann informieren Sie sich hier über Alternativangebote! » weiter…

In vielen Firmen bekommen die Angestellten von ihrem Unternehmen einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, um schneller zu den Kunden zu gelangen oder die ihnen übertragenen Aufgaben besser erledigen zu können. Einige der Arbeitnehmer fahren mit dem Dienstwagen von der Arbeit nach Hause oder erledigen die Familieneinkäufe damit. Und jetzt kommt der große Haken an der Sache: Diese Privatnutzung muss der Arbeitnehmer versteuern. Warum? Ganz einfach, durch die private Nutzung des Dienstwagens spart sich der Arbeitnehmer die Kosten für die Anschaffung und Nutzung eines eigenen Privat-Autos. Der daraus resultierende Vorteil ist steuerpflichtig und zwar selbst dann, wenn gar keine Privatfahrten mit dem Dienstwagen durchgeführt werden.

Für die Steuerpflicht reicht allein die Möglichkeit aus, mit dem Dienstauto nach Hause fahren zu können. Die Vorlage einer nicht übertragbaren Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Arbeitsweg ist demnach kein Grund für die Nichtbesteuerung der Nutzung des Dienstwagens. Es gibt eigentlich nur eine Ausnahme, wann tatsächlich davon ausgegangen wird, dass der Dienstwagen nicht für Privatfahrten genutzt wird, nämlich dann, wenn Privatfahrten vom Arbeitgeber verboten werden und dieses Verbot überwacht wird. Das könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass der Dienstwagen nach der Arbeit auf dem abgeschlossenen Firmengelände abgestellt werden muss und der Steuerpflichtige beim Finanzamt die Einhaltung des Verbotes nachweist (z.B. durch Fahrtenbuch). Bei Spezialfahrzeugen (z.B. Baggern), die sich grundsätzlich kaum für eine Privatnutzung eignen, sieht man in der Regel ebenfalls von der Steuerpflicht ab.

Die Höhe des Vorteils, der zu versteuern ist, kann man entweder anhand eines Nachweises der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Fahrtenbuch) vornehmen oder die Nutzung mit Hilfe der pauschalen Ein-Prozent-Methode schätzen. Dazu wird jeden Monat ein Prozent des Brutto-Listenpreises plus 0,03 Prozent je zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gefahrenem Kilometer als Wert angesetzt.

Weitere Tipps und Tricks zu Steuerthemen:


» Alle Steuertipps im Überblick