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Modernisierung von Immobilien

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Wenn an der eigenen Immobilien Baumaßnahmen durchgeführt werden, stellt sich im Rahmen der Steuererklärung immer die Frage, ob es sich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen handelt oder ob der Aufwand über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden muss, weil es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. Wichtig für die Zuordnung ist ob der Umbau zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führt. Dazu müssen zwingend drei von den vier Kernbereichen des Hauses (Heizung, Elektroinstallation, Sanitärbereich und Fenster) erneuert werden. Nach der Erneuerung muss der Standard der Immobilie gesteigert worden sein. Das bloße Einziehen von Trennwänden in einem Bürogebäude und die Erneuerung der Elektronik zum Zwecke der späteren Vermietung zu höheren Preisen stellt keine Modernisierungsmaßnahme in diesem Sinne dar. Die Herstellungskosten können bei der Ermittlung der Einkünfte daher sofort als Aufwand abgezogen werden. Die Entscheidung des Finanzgerichts zu den Umbauten im Bürogebäude bezog sich zwar auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, das Urteil ist jedoch auch auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit übertragbar.

siehe hierzu auch: Urteil des Bundesfinanzhofes, AZ: IX R 39/05

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