Steuertipps
Lohnsteuer und Einkommenssteuer bei Verheirateten
Bei Eheleuten, die beide berufstätig und unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, stellte sich bislang immer die Frage welche Lohnsteuerklasse denn jeder der Ehepartner im günstigsten Fall wählen sollte, um von möglichst vielen Steuerentlastungen zu profitieren. Bislang haben sich die Kombinationen IV und IV sowie III und V als am sinnvollsten erwiesen. Ab 2010 gibt es noch eine weitere Möglichkeit, nämlich das so genannte Faktorverfahren, also die Kombination aus Steuerklasse IV (Faktor) und IV (Faktor). Dadurch können die Vorteile des Splitting-Verfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug genutzt werden. Entlastungen, wie beispielsweise die Vorsorgepauschale oder Grundfreibetrag können so bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Zur Ermittlung des Faktors, der beim Faktorverfahren in der Steuerklasse IV verwendet wird, setzt man die Summe der Gesamtsteuer der Steuerklassenkombination IV/IV ins Verhältnis zur Gesamtsteuer nach Splittingverfahren. Im Vergleich zur Kombination der Steuerklassen III/V führt das Faktorverfahren meist zu einer Steuerentlastung. Wenn beide Ehepartner im betreffenden Kalenderjahr einen Arbeitslohn bezogen haben, kann das Faktorverfahren angewendet werden, unabhängig davon, ob auf der Lohnsteuerkarte die Kombination III/V oder IV/IV eingetragen ist. Allerdings muss das Verfahren unter Angabe der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne beim Finanzamt beantragt werden, welches letzten Endes auch den Faktor auf der Lohnsteuerkarte vermerkt. Eine Änderung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragen Steuerklasse ist im Laufe eines Kalenderjahres genau einmal möglich, allerdings nur bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres. Zu beachten gilt weiterhin, dass das Faktorverfahren genau wie der Lohnsteuerabzug keine endgültige Besteuerung darstellt. Im Gegenteil: Bei Anwendung des Faktorverfahrens besteht für beide Ehepartner eine Pflicht zur anschließenden Einkommenssteuerveranlagung.
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