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Kosten für Computerprogramme absetzen

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Angestellte und Arbeitnehmer können Computerprogramme, die sie für berufliche Zwecke nutzen bei der Einkommenssteuer als Werbungskosten geltend machen. Bis zu 410 Euro netto darf die Software kosten, um sie mit einem mal absetzen zu können. Wird dieser Betrag überschritten müsen Die Kosten für das Programm über die Nutzungsdauer verteilt werden und in der Steuererklärung darf jeweils nur der anteilige Wert vermerkt werden (analog zur Abschreibung bei Wirtschaftsgütern).

Bei Selbstständigen ist das etwas komplizierter, denn sie müssen Wirtschaftsgüter generell über die Nutzungsdauer verteilt abschreiben und können immer nur jeweils einen Teil der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend machen. Lediglich bei geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Netto-Anschaffungswert von weniger als 150 Euro gibt es eine Ausnahme, sie können sofort und direkt als Betriebsausgabe verbucht werden. Für Computerprogramme gelten diese Regelungen analog. Geringwertige Witschaftsgüter (GWG), die teuerer sind als 150 Euro netto müssen seit einiger Zeit in einem Sammelposten (Pool) über fünf Jahre verteilt abgeschrieben werden. Güter, die einen Netto-Anschaffungswert von 410 Euro netto übersteigen gelten nicht mehr als geringwertig und müssen ganz normal abgeschrieben werden. Bei Software, die teuerer ist, als 150 Euro netto gibt es hinsichtlich der korrekten Abschreibung noch zusätzlich etwas zu beachten. Nur sonstige Computerprogramme fallen unter die beschriebene Regelung zu den GWG. Trivialprogramme werden noch bis zu einem Wert von insgesamt 1000 Euro netto wie geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt und müssen in einem Sammelposten abgeschrieben werden. Als Trivialprogramme bezeichnet man einfache Standardprogramme (normale Bürosoftware), die nicht individuell nach Kundenwunsch programmiert wurden. Zu den sonstigen Computerprogrammen zählen eher komplexe Anwendungen (z.B. Systemsoftware, Buchführungssoftware), die individuell programmiert wurde.

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