Steuertipps

Honorare für ehrenamtliche Tätigkeiten absetzen

Riester-Rente Vergleich

Riester-Rente
Lassen Sie sich Ihre staatliche Förderung bei der Altersvorsorge nicht entgehen! Vergleichen Sie verschiedene Angebote und finden Sie die passende Riester-Rente für Ihre Bedürfnisse! » weiter…

Günstige Baufinanzierung

Baufinanzierung
Schluss mit dem Vergleichen der Konditionen verschiedener Banken. Wir durchsuchen für Sie den Markt nach individuell günstigen Hypothekendarlehen. Kostenlos und unverbindlich! » weiter…

Betriebshaftpflicht

Betriebshaftpflicht
Schadensersatzansprüche können Firmen schnell ruinieren. Treffen Sie entsprechende Vorkehrungen, sichern Sie Ihr Unternehmen mit einer Haftpflichtversicherung entsprechend ab! » weiter…

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind nicht nur aller Ehren wert. Einnahmen aus nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeiten, die mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können in einer Höhe von bis zu 500 Euro pro Jahr bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Wichtig ist vor allem, dass das Ehrenamt tatsächlich nebenberuflich ausgeübt wird. Als Richtwert dafür wird gern herangezogen, dass der Nebenjob maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs erforden darf, um noch als Nebenbeschäftigung zu gelten. Sofern es sich um verschiedene Ehrenämter handelt, die nach allgemeiner Auffassung nichts miteinander zu tun haben, darf die Betrachtung der Nebenberuflichkeit auch für jedes Ehrenamt einzeln durchgeführt werden. Der Freibetrag für tatsächlich gemeinnützige Nebentätigkeiten darf nur einmal angesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich das ganze Jahr über ausgeübt wurde. Falls die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausgeführt wird, können sogar 920 Euro pro Jahr abgezogen werden. In diesem Fall muss der Ehrenamtliche seinem Arbeitgeber allerdings bestätigen, dass der Freibetrag tatsächlich für die nebenberufliche Tätigkeit verwendet wird. Dies ist für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer des Arbeitgebers notwendig. Noch eine abschließende Bemerkung: Sollen Kosten für das Ehrenamt geltend gemacht werden, ist darauf zu achten, dass zumindest in gleichem Maße Werbungskosten angefallen sind, denn Werbungskosten dürfen als Ganzes nur abgezogen werden, wenn sie den Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten übersteigen.

Weitere Tipps und Tricks zu Steuerthemen:


» Alle Steuertipps im Überblick