Steuertipps
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Aufwendungen für die Putzfrau oder die Haushaltshilfe konnte man auch bisher schon bei der Einkommenssteuer geltend machen. Für angestellte Haushaltshilfen konnte man bis zu 2.400 Euro im Jahr ansetzen, für Selbständige, die im Haushalt mithalfen, konnten weitere 600 Euro geltend gemacht werden und wer ein Familienmitglied zu pflegen hatte durfte nochmals 600 Euro jährlich absetzen. Ab 2009 gibt es nun in diesem Bereich eine Neuregelung. Es darf alles abegsetzt werden, was normalerweise ein Mitglied der Familie hätte selbst erledigen können und zwar bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 4.000 Euro insgesamt. Allerdings dürfen jeweils immer nur ein Fünftel der einzelnen Kosten abgesetzt werden.
Als haushaltsnahe Dienstleistung kommt vieles in Frage, wie z.B. Waschen, Bügeln, Fenster putzen, Rasen mähen, Möbel tragen, Wände streichen oder tapezieren usw. Es muss jedoch immer nachgewiesen werden, dass die Arbeiten tatsächlich im Haushalt bzw. in der Wohnung von Haushaltshilfen oder Handwerkern erbracht wurden. Wichtig ist weiterhin, dass eine Rechnung für die erbrachte Dienstleistung ausgestellt wird, denn die verlangt das Finanzamt genauso wie den Überweisungsbeleg, aus dem hervorgeht, wann und wie der Rechnungsbetrag beglichen wurde.
Trotz des pauschalen Höchstbetrages gibt es zwei Ausnahmen. Die Kosten für Haushaltshilfen, die einen 400 Euro-Job haben dürfen nur bis zu einer Obergrenze von 510 Euro pro Jahr angesetzt werden. Weiterhin sind bei Schönheitsreparaturen durch Handwerker nur Arbeitskosten von maximal 600 Euro pro Jahr absetzbar, wobei nur ein Fünftel der Gesamtkosten angesetzt werden darf (die Obergrenze für Handwerkeraufträge liegt also bei 3.000 Euro jährlich).
Falls innerhalb eines Jahres doch größere Handwerkeraufträge anfallen, raten Steuerexperten dazu entweder zu prüfen, ob man die Kosten nicht lieber als Werbungskosten absetzen kann, oder ob es möglich ist den Auftrag über mehrere Jahre zu verteilen, um die Spielräume optimal auszunutzen. Der Ansatz als Werbungskosten bringt insofern Vorteile, da sich hier die gesamten Kosten absetzen lassen und nicht nur ein Fünftel. Allerdings muss es sich dabei auch tatsächlich um Werbungskosten handeln, also z.B. Umzugskosten bei Wechsel der Arbeitsstätte. Beim Verteilen der Handwerkeraufträge über mehrere Jahre ist zu beachten, dass die Rechnungen termingerecht beglichen werden, denn für das Finanzamt ist vor allem das Zahldatum entscheidend dafür, ob der Posten anerkannt wird oder nicht.
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