Steuertipps

Haushaltsnahe Dienstleistungen im Ausland

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Sogenannte Haushaltsnahe Dienstleistungen können seit einiger Zeit bei der Einkommenssteuer steuermindernd geltend gemacht werden. Maximal 600 Euro pro Jahr und bis zu 20 Prozent der Kosten für die Gartenpflege, Fensterreinigung, Treppenhausreinigung, verschiedene handwerkliche Tätigkeiten, wie z.B. Maler- oder Fliesenlegerarbeiten können von der Steuerschuld abgezogen werden. Wer privat pflegebedürftige Menschen zu betreuen hat kann sogar noch höhere Beträge von der Steuer absetzen, nämlich bis zu 1.200 Euro im Jahr. Was viele nicht wissen: Die Steuervorteile gelten nicht nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Deutschland, sondern für Immobilien in der gesamten EU sowie darüber hinaus in Norwegen, Lichtenstein und Island. Diejenigen, die zum Beispiel eine Ferienimmobilie auf Teneriffa besitzen, können also durchaus die Kosten für den Gärtner bei der deutschen Einkommenssteuer berücksichtigen. Das gilt sogar, wenn die Wohnung oder Immobilie nur gemietet ist. Wichtig für die Anerkennung beim Finanzamt sind wie in Deutschland auch die ordnungsgemäßen Rechnungen und Belege für die Dienstleistung. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Ebenso müssen die Materialkosten aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet werden, da nur die Dienstleistung als solche abzugsfähig ist. Für 2009 ist eine befristete Sonderregelung geplant wonach haushaltsnahe Dienstleistungen sogar bis zur doppelten Höhe des jetzigen Betrages angesetzt werden dürfen. Bislang wurde das Gesetz allerdings noch nicht verabschiedet.

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