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Grundsteuererlass bei leerstehenden Bürogebäuden

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In den großen Ballungszentren wie Berlin, Hamburg oder im Ruhrgebiet sieht man immer mal wieder moderne Bürogebäude, die gerade erst errichtet wurden und dennoch leerstehen. Für die Eigentümer der Immobilie bedeutet das weniger bzw. gar keine Mieteinnahmen aus dem Objekt, auf der anderen Seite aber ständige Ausgaben, so wie die Grundsteuer, die vierteljährlich ans Finanzamt abzuführen ist. Normalerweise gibt es im Grundsteuergesetz einen Passus, der es ermöglicht die Grundsteuer komplett oder zumindest teilweise zu erlassen, wenn die Mieteinnahmen aus einem Objekt unverschuldet um mehr als 20 Prozent niedriger ausfallen, als ursprünglich mit den Mietern vereinbart wurde oder üblicherweise zu erzielen gewesen wären. Unglücklicherweise gab es bereits in der Vergangenheit zu diesem Sachverhalt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das die Anwendung der beschriebenen Regel verweigerte, wenn strukturelle Probleme die Ursache für die fehlenden Einnahmen waren. Damit konnte die Grundsteuer im Falle von leerstehenden Bürogebäuden auf Grund falscher Einschätzung des örtlichen Immobilienmarktes bislang nicht gemindert werden. Kürzlich wurde dieser Beschluss auf Grund von Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit einem anderen Verfahren nochmals überprüft und die ehemalige Aussage revidiert. Mit der Folge, dass ein Erlass der Grundsteuer nunmehr auch dann möglich ist, wenn die fehlenden Mieteinnahmen von einem Leerstand herrühren, der strukturell bedingt ist.

siehe hierzu auch: neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, AZ: GmbS-OGB 1.07

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