Ratgeber Steuern
Ein-Prozent-Regelung bei Firmenwagen mit Lkw-Zulassung
Aufwendungen für betrieblich genutzte Fahrzeuge können bei der Gewinnermittlung des Unternehmens als Betriebsausgaben mit den Einnahmen des Betriebes verrechnet werden. Sofern der Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, kann ebenso die enthaltene Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückgefordert bzw. mit der vereinnahmten Umsatzsteuer auf Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens verrechnet werden. Bei Fahrzeugen, die nicht nur dienstlich, sondern auch für gelegentliche Privatfahrten verwendet werden, darf verständlicherweise nur die Umsatzsteuer für die betrieblich veranlassten Fahrten verrechnet werden. Dies geschieht normalerweise unter Anwendung der so genannten Ein-Prozent-Regelung, bei der eine pauschale einprozentige Privatnutzung des Firmenfahrzeuges unterstellt wird.
Bei Lastkraftwagen ging man bis jetzt davon aus, dass diese auf Grund ihrer baulichen Eigenschaften kaum im privaten Bereich genutzt werden können und ordnete die Kosten genau wie die enthaltene Umsatzsteuer regelmäßig komplett dem Unternehmen zu. Das Bundesfinanzministerium hatte in einem früheren Schreiben (Jan. 2002) verlauten lassen, dass die Ein-Prozent-Regel "...bei Zugmaschinen oder Lkw grundsätzlich nicht anzuwenden..." ist. Und genau diese Einschätzung wurde jetzt von den Finanzgerichten auf den Kopf gestellt.
Der Besitzer eines kleinen Lieferwagens vom Typ Opel Combo mit nur zwei Sitzen und fensterloser Ladefläche hatte gegen das Finanzamt geklagt, weil der Fiskus ihn trotz Lkw-Zulassung zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung zwingen wollte. Die Richter gaben dem Finanzamt Recht und begründeten ihre Auffassung damit, dass die straßenverkehrsrechtliche Einordung eines Fahrzeuges für die steuerliche Beurteilung zunächst nicht relevant ist, sondern lediglich der Nachweis, ob mit dem Fahrzeug nur dienstliche oder zusätzlich private Fahrten durchgeführt wurden.
Wer gerade vor einem ähnlichen Problem mit dem eigenen Lastkraftwagen steht, sollte die Beratung eines Steuerfachmannes in Anspruch nehmen und sich gegebenenfalls auf das oben genannte BMF-Schreiben beziehen. Bis eine endgültige Regelung gefunden ist, können im Zweifel nur die jeweiligen Finanzgerichte schlichten.
siehe hierzu: Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein, AZ: 1 K 81/04
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