Steuertipps

Darlehensverträge zwischen Familiengliedern

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Bei Verträgen zwischen Familienangehörigen schaut das Finanzamt in der Regel sehr genau hin, wenn diese dann in irgendeiner Form steuerlich geltend gemacht werden sollen. Ein Vater schloss beispielsweise mit seinen minderjährigen Kindern Darlehensverträge über jeweils 25.000 Euro ab, um damit einen Hauskauf zu finanzieren. Die erworbene Immobilie vermietete der Vater und die jährlichen Darlehenszinsen von jeweils 6.000 Euro sollten als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Weil die Kinder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch minderjährig waren, vertrat die Mutter die Kinder. Ein Ergänzungspfleger wurde damals nicht hinzugezogen. Erst später, als das Finanzamt diese Trickserei nicht anerkennen wollte, zog man einen Ergänzungspfleger hinzu, der die Verträge rückwirkend genehmigte. Trotzdem verweigerte das Finanzamt weiterhin die Anerkennung der strittigen Zinsen als Werbungskosten und bekam nach einem langwierigen Verfahren schließlich vor dem Bundesfinanzhof Recht. Das fehlende Einschalten des Ergänzungspflegers gleich von Beginn an ist zwar nur ein kleiner Formfehler, aber es ist ein Formfehler. Und die dürfen bei Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen genauso wie die Ernsthaftigkeit des Vorhabens streng überprüft werden, da nur so eine effektive Missbrauchsbekämpfung möglich ist. Wer also vorhat, Verträge mit Angehörigen steuerlich in irgendeiner Form geltend zu machen, sollte sich zuvor umfassend von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt zu diesem Thema beraten lassen.

siehe hierzu auch: Urteil des Bundesfinanzhofes, AZ: IX R 45/06

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