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Darlehen vom Arbeitgeber

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Manche Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten zinsgünstige Darlehen, zum Beispiel für die Anschaffung eines Autos oder den Hausbau. Liegt der Zins für das Darlehen unter dem marktüblichen Kreditzins, muss der Arbeitnehmer die Differenz als geldwerten Vorteil ordnungsgemäß versteuern. Als marktüblich wird hier nicht der tatsächliche marktübliche Zinssatz, sondern der vom Finanzamt per Verwaltungsanweisung als marktüblich vorgegebene Zinssatz, nämlich 5 Prozent. So konnte es durchaus sein, dass ein Darlehen zwar zum marktüblichen Zinssatz vom Arbeitgeber ausgegeben wurde, letztendlich aber dennoch ein zu versteuernder Zinsvorteil entstand, weil von den vorgegebenen fünf Prozent abgewichen wurde. Dieses Vorgehen wurde jetzt ein für alle Mal als rechtswidrig befunden. Zur Beurteilung muss der Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen vom Markt herangezogen werden und nicht die Vorgabe des Fiskus. Steuerpflichtige sollten dies in ihrer Steuererklärung berücksichtigen, gegen bereits ergangene Bescheide der letzten Jahre kann Widerspruch eingelegt werden.

siehe hierzu auch: Urteil des Bundesfinanzhofes, AZ: VI R 28/05

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