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Computer-Kurs als Werbungskosten abzugsfähig

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Fortbildung ist das A und O für eine erfolgreiche Karriere. Das sieht auch der Staat so und erlaubt dem Einkommenssteuerpflichtigen alle Aufwendungen, die in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit entstehen, vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Theoretisch zumindest, in der Praxis gibt es immer wieder Streiterein, ob diese oder jene Kosten tatsächlich beruflich bedingt und damit abzugsfähig sind oder nicht. Ein Arbeitnehmer wollte beispielsweise die Kosten für einen Computer-Kurs als Werbungskosten geltend machen und bekam erst vom Gericht die nötige Rückendeckung. Entscheidend dafür war, dass er eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen konnte, aus der hervorging, dass er für seinen berufliche Tätigkeit die besagten Computer-Fachkenntnisse benötigt. Die Argumente des Finanzamtes, dass der Steuerpflichtige ja auch privat Nutzen aus den erlernten Fähigkeiten ziehen kann, hielt das Gericht für nicht so bedeutend, als dass man daraus ein Verbot des Werbekostenabzugs ableiten könnte.

siehe hierzu auch: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, AZ: 5 K 1944/03

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