Steuertipps
Bürogemeinschaften bei Freiberuflern
Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberater und anderen Freiberuflern kann es vorkommen, dass Vertreter dieser Berufe mit anderen Kollegen eine Bürogemeinschaft bilden, meist in Form von einfachen Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Abgesehen von haftungsrechtlichen Aspekten solcher Bürogemeinschaften (Sobald Fälle gemeinsam angenommen und bearbeitet werden, haftet jedes Mitglied der Bürogemeinschaft für Fehler des anderen) gibt es auch eine steuerliche Seite der Medaille. Normalerweise zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuer, sondern nur die normale Einkommenssteuer. Allerdings nur dann, wenn tatsächlich überhaupt keine gewerblichen Einkünfte erzielt werden. Sobald nur geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, dann färben diese auf den Rest der Einkünfte ab. Wenn also einer der Freiberufler in einer solchen Bürogemeinschaft nur geringfügig gewerblich tätig wird, sind alle Einfünfte der gesamten Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte zu behandeln und gegebenenfalls zur Gewerbesteuer zu veranlagen. Die Grenze für die Greingfügigkeit liegt bei 1,25 Prozent vom Gesamtumsatz. Nur wenn die gewerblichen Einkünfte weniger als diese 1,25 Prozent vom Gesamtumsatz betragen muss keine Gewerbesteuer bezahlt werden. Besonders riskant leben disbezüglich Ärzte in Gemeinschaftspraxen, da sie oftmals mit der Krankenkasse zum Beispiel bei den neuen Tarifen zur integrierten Versorgung Verträge zur Abgabe von Medikamenten an die Patienten abschließen, die dann im Gegensatz zur restlichen medizinischen Betreuung zu gewerblichen Einkünften für die Praxis führt.
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