Steuertipps
Ausnahme von der Ein-Prozent-Regelung
Bei der privaten und betrieblichen Nutzung seines Auto kann ein Unternehmer den Wagen dem Betrieb zuordnen, muss aber die private Nutzung des Pkw herausrechnen. Überwiegt die betriebliche Nutzung, dann kann hierzu die sogenannte Ein-Prozent-Regelung angewendet werden, indem monatlich ein Prozent des Neuwagenpreises pauschal als Privatnutzung angesetzt wird. Wird der Wagen allerdings nicht nur für die geschäftlichen oder privaten Fahrten genutzt, sondern zusätzlich für einen Nebenjob oder zur Erzielung von Einkommen aus einer der anderen Einkunftsarten genutzt, dann muss diese Nutzung zusätzlich zu der Privatnutzung versteuert werden und ist nicht bereits durch die pauschale Ein-Prozent-Methode abgegolten. Fährt als ein Selbständiger mit seinem betrieblich genutzten Wagen zu einem Nebenjob, bei dem er beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dann müssen die Fahrtkosten in seinem Geschäft gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Als Aufwendungen im Rahmen der nicht-selbständigen Tätigkeit kann hier maximal die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
siehe hierzu auch: Urteil des Bundesfinanzhofes, AZ: X R 35/05
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