Steuertipps

Ausnahme von der Ein-Prozent-Regelung

Rentenversicherung Informationen

Rentenversicherung
Haben Sie sich bereits Gedanken über Ihren Ruhestand gemacht? Wollen Sie sich tatsächlich nur auf die staatliche Rente verlassen? Informieren Sie sich bei uns über Alternativen. » weiter…

Kfz-Versicherung, Motorrad Versicherung

Motorradversicherung
Ohne Haftpflichtversicherung darf selbst das schönste Motorrad nicht auf die Straße. Eine günstige Versicherung kann dabei viel Geld sparen. Und die zu finden, ist gar nicht so schwer. » weiter…

Betriebshaftpflicht

Betriebshaftpflicht
Schadensersatzansprüche können Firmen schnell ruinieren. Treffen Sie entsprechende Vorkehrungen, sichern Sie Ihr Unternehmen mit einer Haftpflichtversicherung entsprechend ab! » weiter…

Bei der privaten und betrieblichen Nutzung seines Auto kann ein Unternehmer den Wagen dem Betrieb zuordnen, muss aber die private Nutzung des Pkw herausrechnen. Überwiegt die betriebliche Nutzung, dann kann hierzu die sogenannte Ein-Prozent-Regelung angewendet werden, indem monatlich ein Prozent des Neuwagenpreises pauschal als Privatnutzung angesetzt wird. Wird der Wagen allerdings nicht nur für die geschäftlichen oder privaten Fahrten genutzt, sondern zusätzlich für einen Nebenjob oder zur Erzielung von Einkommen aus einer der anderen Einkunftsarten genutzt, dann muss diese Nutzung zusätzlich zu der Privatnutzung versteuert werden und ist nicht bereits durch die pauschale Ein-Prozent-Methode abgegolten. Fährt als ein Selbständiger mit seinem betrieblich genutzten Wagen zu einem Nebenjob, bei dem er beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dann müssen die Fahrtkosten in seinem Geschäft gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Als Aufwendungen im Rahmen der nicht-selbständigen Tätigkeit kann hier maximal die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.

siehe hierzu auch: Urteil des Bundesfinanzhofes, AZ: X R 35/05

Weitere Tipps und Tricks zu Steuerthemen:


» Alle Steuertipps im Überblick