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Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

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Die steuerliche Besonderheit von geringwertigen Wirtschaftsgütern ist, dass sie sofort bei der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden können und nicht wie andere Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Unternehmens zugeführt und dort über eine bestimmte Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden. Der Name geringwertige Wirtschaftsgüter lässt bereits vermuten, dass der Wert solcher Güter nicht besonders hoch sein darf, nämlich nur 150 Euro netto (bis zum Jahr 2008 waren es 410 Euro netto). Für Güter, die zwischen 150 und 1000 Euro netto bei der Anschaffung kosten gilt seit diesem Jahr eine Sonderregelung. Diese müssen nämlich in einen Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter eingestellt werden und dann wie ein einzelnes großes Wirtschaftsgut über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden (sogenannte Poolbildung). Für die Durchführung der Poolabschreibung ist es unerheblich, ob sich das einzelne Wirtschaftsgut bis zum Ende der Nutzungsdauer tatsächlich noch im Unternehmen befindet. Die Pools bestehend aus den gesammelten Kleingütern werden genauso behandelt wie alle anderen Güter des Anlagevermögen. Sie also unter anderem im Anlagenverzeichnis auszuweisen.

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