Abgeltungssteuer
Rückerstattung der Abgeltungssteuer
Eine vor allem für Kleinanleger interessante Frage dürfte sein, ob man sich die bereits bezahlte Abgeltungssteuer erstatten bzw. auf die Einkommenssteuer anrechnen lassen kann, wenn der persönliche Steuersatz unterhalb des pauschalen Abgeltungssteuersatzes von 25 Prozent liegt. Die Antwort darauf ist eindeutig: ja, dies ist möglich. Allerdings muss der Anleger hierzu eine Einkommenssteuererklärung abgeben und seine Einküfte aus Kapitalvermögen sowie die bereits bezahlte Abgeltungssteuer dabei detailliert auflisten.
Weitere interessante Hinweise zur Abgeltungssteuer:
- • Wahl des richtigen Bundesschatzbriefes
- • Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung
- • Nichtveranlagungsbescheinigung
- • Absetzbarkeit von Finanzierungskosten
- • Besteuerung von Immobilien und Gold
- • Verrechnung von Gewinnen und Verlusten
- • Abführung der Abgeltungssteuer
- • Steuerliche Behandlung von Riester-Rente und Rürup-Rente
- • Höhe des Sparerfreibetrages
- • Schenkung von Fondsanteilen
- • Ermittlung der steuerpflichtigen Kursgewinne
- • Kauf von thesaurierenden oder ausschüttenden Fonds
- • Nachkauf von Fondsanteilen
- • Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens



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