Abgeltungssteuer
Geschlossene Fonds
Die gute Nachricht gleich vorweg: Erträge aus geschlossenen Investmentfonds fallen in der Regel nicht unter die pauschale 25-prozentige Abgabe im Rahmen der Abgeltungssteuer. Ganz risikolos oder steuerfrei sind solche Kapitalanlagen aber trotzdem nicht. Wer geschlossene Fonds (z.B. Immobilienfonds, Schiffsfonds, Flugzeuge, Windkraftanlagen, Solarenergie) erwirbt, geht damit eine langfristige unternehmerische Beteiligung ein. Die Einkünfte aus solchen geschlossenen Fonds sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Einkommenssteuererklärung anzuführen und, falls der Grundfreibetrag überschritten wird, entsprechend mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Genau dies versuchen geschickte Anleger jedoch zu vermeiden, indem sie das zur Verfügung stehende Kapital über verschiedene Fonds im Ausland streuen. Und zwar so, dass die Erträge in jedem Land unter den dort geltenden Freigrenzen bleiben und keine Einkommenssteuer anfällt. Erlöse aus Fonds im Inland, die länger als zehn Jahre gehalten wurden, sind sowieso steuerfrei, neuerdings gilt das auch für geschlossene Containerfonds. Zu beachten ist allerdings, dass Zinseinnahmen, die der Fonds erwirtschaftet, zum Beispiel weil er das Geld vor der eigentlichen Investition erst einmal auf einem Konto zwischenparkt, durchaus in vollem Umfang der Abgeltungssteuer unterliegen (z.B. bei Filmfonds mit offenem Investitionszeitpunkt).
Weitere interessante Hinweise zur Abgeltungssteuer:
- • Hohe Rendite trotz Abgeltungssteuer
- • Wertpapiere in ausländischen Depots
- • Ausnahmen von der Abgeltungssteuer
- • Vorteile von Dachfonds
- • Zusammenhang mit dem persönlichen Steuersatz bei der Einkommenssteuer
- • Handlungsbedarf für den Anleger
- • Immobilien
- • Alte Zertifikate
- • Alte Wertpapiere
- • Sparbücher und Tagesgeld
- • Auswirkungen auf die Altersvorsorge
- • Auswirkungen auf die Einkommenssteuer
- • Kontenabfrage
- • Depotwechsel



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