Abgeltungssteuer
Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung
Bis zur Höhe des Sparerfreibetrages kann man bei seiner Bank oder seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag stellen. Solange die Kapitalerträge in einem Jahr diesen Freibetrag nicht übersteigen fällt keine Abgeltungssteuer an und wird auch nicht anonym an das Finanzamt abgeführt, sondern der Anleger hat das erwirtschaftete Geldvermögen zu seiner freien Verfügung. Auch die Möglichkeit der Einreichung einer Nichtveranlagungsbescheinigung bleibt mit der Einführung der Abgeltungssteuer erhalten. Anleger, deren Wohnsitz in Deutschland ist und die normalerweise einkommenssteuerpflichtig sind können sich diese Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt ausstellen lassen, wenn sie nicht zur Einkommenssteur veranlagt werden (weil sie z.B. Einküfte erzielt haben, die unterhalb bestimmter Freibetragsgrenzen liegen). Jeder, der eine solche Nichtveranlagungsbescheinigung vorweisen kann, erhält Kapitalerträge ohne Abzug der Abgeltungssteuer ausbezahlt.
Weitere interessante Hinweise zur Abgeltungssteuer:
- • Nichtveranlagungsbescheinigung
- • Absetzbarkeit von Finanzierungskosten
- • Besteuerung von Immobilien und Gold
- • Verrechnung von Gewinnen und Verlusten
- • Abführung der Abgeltungssteuer
- • Steuerliche Behandlung von Riester-Rente und Rürup-Rente
- • Höhe des Sparerfreibetrages
- • Schenkung von Fondsanteilen
- • Ermittlung der steuerpflichtigen Kursgewinne
- • Kauf von thesaurierenden oder ausschüttenden Fonds
- • Nachkauf von Fondsanteilen
- • Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens
- • Wegfall der Spekulationsfrist
- • Sichern der alten Steuerregeln



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