Abgeltungssteuer
Besteuerung von Immobilien und Gold
Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden Erträge aus einer Kapitalanlage in Immobilien, Goldbarren, Schmuck, Gemälde, Briefmarken und ähnliches nicht zur Besteuerung herangezogen. Für diese Anlageformen gelten die bisherigen steuerlichen Regelungen. Das bedeutet nach Ablauf der individuellen Haltefristen (für Gold und Kunst beträgt diese 1 Jahr, bei Immobilien sind es 10 Jahre) sind Gewinne aus Veräßerungen steuerfrei. Bis dahin müssen Veräßerungsgewinne, die über den Freibetrag von 600 Euro hinausgehen, mit dem persönlichen Steuersatz bei der Einkommenssteuer versteuert werden.
Weitere interessante Hinweise zur Abgeltungssteuer:
- • Verrechnung von Gewinnen und Verlusten
- • Abführung der Abgeltungssteuer
- • Steuerliche Behandlung von Riester-Rente und Rürup-Rente
- • Höhe des Sparerfreibetrages
- • Schenkung von Fondsanteilen
- • Ermittlung der steuerpflichtigen Kursgewinne
- • Kauf von thesaurierenden oder ausschüttenden Fonds
- • Nachkauf von Fondsanteilen
- • Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens
- • Wegfall der Spekulationsfrist
- • Sichern der alten Steuerregeln
- • Lebensversicherungen
- • Geschlossene Fonds
- • Hohe Rendite trotz Abgeltungssteuer



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