Abgeltungssteuer
Abführung der Abgeltungssteuer
Um eines muss man sich als Anleger zukünftig genausowenig Sorgen machen wie bisher: die Abführung der fälligen Abgeltungssteuer an das Finanzamt. Das übernehmen völlig anonym und automatisch die Depotbanken für ihre Kunden. Damit ist das Prozedere in etwa so ähnlich wie bislang bei der Abführung der Kapitalertragssteuer. Zumindest eine Erträgnisaufstellung oder eine Einkommenssteuererklärung nur auf Grund der Abgeltungssteuer braucht man als Anleger nicht anzufertigen.
Weitere interessante Hinweise zur Abgeltungssteuer:
- • Steuerliche Behandlung von Riester-Rente und Rürup-Rente
- • Höhe des Sparerfreibetrages
- • Schenkung von Fondsanteilen
- • Ermittlung der steuerpflichtigen Kursgewinne
- • Kauf von thesaurierenden oder ausschüttenden Fonds
- • Nachkauf von Fondsanteilen
- • Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens
- • Wegfall der Spekulationsfrist
- • Sichern der alten Steuerregeln
- • Lebensversicherungen
- • Geschlossene Fonds
- • Hohe Rendite trotz Abgeltungssteuer
- • Wertpapiere in ausländischen Depots
- • Ausnahmen von der Abgeltungssteuer



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