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Wenn es in einer Altbauwohnung selbst bei geschlossenen Fenstern irgendwie zieht und der Vermieter sich weigert diesen Mangel zu beheben, ist das dennoch kein Grund die monatliche Miete zu kürzen. Bei einer Mietwohnung hat der Mieter nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die Wohnung wetterfest und verschließbar ist. Falls dies nicht gegeben ist, darf die Miete unter bestimmten Umständen gekürzt werden. Vor allem in Altbauwohnungen muss aber nicht jedes Detail den aktuellen Standards entsprechen. Als Mieter kann man nur eine Austattung erwarten, die der Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen wie alt die Immobilie bereits ist. Mieter, die sich für eine Altbauwohnung entscheiden, wissen dies bereits bei der Mietvertragsunterzeichnung. Wenn der Vermieter keine Notwendigkeit darin sieht, die Fenster abzudichten und der Zustand nicht besonders stark von anderen vergleichbaren Altbauwohnungen abweicht, dann dürfen die Mieter auf Grund dessen keine Mietkürzungen vornehmen, bis das Problem mit der Zugluft behoben wurde.

siehe hierzu auch: Urteil des Landgerichts Karlsruhe, AZ: 9 S 157/07

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