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Zerkratzte Glasscheiben als Mietmangel

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Zerkrazte Glasscheiben gehören nicht zu den Dingen, die ein Mieter ohne Gegenwehr einfach so hinnehmen muss, sondern stellen eindeutig einen Mietmangel dar. Generell müssen optische Beeinträchtigungen nicht hingenommen werden, wenn sie auf Dauer vorhanden sind und der Vermieter sich nicht anschickt diese zeitnah zu beseitigen. Im vorliegenden Fall hatten Betreiber eines Supermarktes eine zerkartzte Scheibe an der Eingangstür moniert. Der Vermieter weigerte sich den Schaden zu beheben, woraufhin der Mieter die Sache selbst in die Hand nahm und anschließend dem Vermieter stolz die Rechnung präsentierte, über ganze 8.200 Euro. Das Gericht gab dem Mieter Recht, da Scratching-Schäden an Scheiben im Eingangsbereich, die längerfristig nicht behoben werden einen Mangel an der Mietsache darstellen und der Mieter berechtigt ist, entweder eine Mietminderung zu verlangen oder den Mangel zu beheben und die KOsten dem Vermieter in Rechnung zu stellen.

siehe hierzu auch: entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin

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