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Vorlage der Betriebskostenbelege

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Wenn es Unstimmigkeiten bei der Abrechnung der Mietnebenkosten gibt, dann kann der Mieter die Einsicht in die entsprechenden Betriebskostenbelege verlangen. Bei einer solchen Betriebskostenbelegeinsicht müssen dem Mieter nicht nur die einzelnen Rechnungen und Belege vorgelegt werden, sondern auch sämtliche Abrechnungsunterlagen und Nebenrechnungen, so dass der Mieter ohne Probleme nachvollziehen kann, welche Leistungen sich in welchen Positionen der Abrechnung wiederfinden. Viele Wohnungsgesellschaften lassen ihre Betriebskostenabrechnungen von einem externen Unternehmen erstellen und legen dann bei der Belegeinsicht nur eine Rechnung über die Aufwandsentschädigung für diese Dienstleistung vor. Dieses Vorgehen ist in jedem Fall nicht ausreichend. Der Mieter kann die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen.

siehe hierzu auch: Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbeck vom 25.10.2006, AZ: 810 C 300/06

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