Rechtstipps Miete / Immobilien

Vollmachten bei Wohnungseigentümern

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Wohnungseigentümer, die ihre Wohnungen vornehmlich als Wertanlage oder Altersvorsorge nutzen und nicht selbst bewohnen, lassen sich bei der jährlichen Wohnungseigentümerversammlung gern durch Bevollmächtigte vertreten, die dann in ihrem Sinne handeln und abstimmen. Aber auch wenn der Eigentümer der Wohnung längere Zeit krank ist oder aus anderen Gründen nicht an der Versammlung teilnehmen kann oder will, empfiehlt sich die Erteilung einer Vollmacht. In den meisten Fällen wird von den Wohnungseigentümern vereinbart, dass nur eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht eine wirksame Bevollmächtigung von dritten Personen darstellt. Wenn sich eine Eigentumswohnung im gemeinsamen Eigentum von Eheleuten befindet, gibt es bei der Vollmachtserteilung etwas zu beachten. In diesem Fall müssen nämlich immer beide Ehegatten dem Handlungsbevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht ausstellen, falls sie an der Wohnungseigentümerversammlung nicht teilnehmen können. Zwar kann im Nachhinein die beschlossene Regelung zur Bevollmächtigung von Dritten durch die Eigentümergemeinschaft noch entsprechend geändert werden, allerdings nur, wenn es dafür triftige Gründe gibt.

siehe hierzu auch: Urteil des Oberlandesgerichts Köln, Az: 16 Wx 34/06

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