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Verwirkung von Ansprüchen

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Wie lange darf der Hausverwalter sich eigentlich Zeit lassen, um Ansprüche auf Grund von Aufwendungen, die ihm entstanden sind, bei den Wohnungseigentümern durchzusetzen. Nicht mehr als zehn Jahre, sagt die Rechtssprechung, denn dann sind die Ansprüche im Normalfall verwirkt. Verwirkung tritt generell immer dann ein, wenn Ansprüche über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht worden oder wenn dem Schuldner die verspätete Durchsetzung der Ansprüche auf Grund besonderer Umstände treuwidrig erscheint. Bei einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind beide Voraussetzungen erfüllt.

siehe hierzu auch: Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken, AZ: 3 W 206/06

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