Versicherungsvertragsgesetz
Überschußbeteiligung bei Lebensversicherungen
Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen kommt es manchmal vor, dass der Marktpreis von Anlagewerten, z.B. von Aktien, Immobilien oder Anleihen, höher ist, als derjenige Wert, den die Versicherungsunternehmen in ihren Büchern bilanziert haben. Diese Bewertungsreserven oder auch stille Reserven haben bislang zum Teil einen beträchtlichen Teil der Gewinne der Versicherungsunternehmen ausgemacht, nur haben die Lebensversicherer ihren Kunden davon nichts erzählt. Das soll sich jetzt ändern, denn nunmehr sind die Lebensversicherungen per Gesetz verpflichtet jedem ihrer Kunden zumindest die Hälfte der stillen Reserven die auf ihn entfallen am Ende der Vertragslaufzeit auszubezahlen.
Weitere Änderungen im neuen Versicherungsvertragsgesetz:



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