Versicherungsvertragsgesetz
Wegfall des Alles-oder-Nichts Prinzips
Bislang war es so, dass der Versicherte, wenn er seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, seinen kompletten Versicherungsschutz riskierte. Zu diesen Pflichten zählt es beispielsweise die Hausratversicherung darüber zu informieren, wenn das Mietshaus in dem man wohnt, zwischenzeitlich unbewohnt ist und damit die Gefahr von Einbrüchen gestiegen ist. Ebenso gilt es als grob fahrlässig, wenn man während des Autofahrens ohne Freisprechanlage mit dem Handy telefoniert. Kommt es danach zu einem Unfall, kann die Kaskoversicherung sich weigern, für die Kosten aufzukommen. Vor der Einführung des neuen Versicherungsvertragsrechts konnten die Versicherungen im Falle einer Pflichtverletzung einfach nach dem Alles-oder-Nichts Prinzip die komplette Kostenübernahme verweigern. Mit dem neuen Gesetz ist nur noch eine Kürzung der Versicherungssumme möglich. Abhängig vom Grad des Verschuldens erhält der Versichert so zumindest einen Teil des Schadens ersetzt.
Weitere Änderungen im neuen Versicherungsvertragsgesetz:



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