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Umsatzmiete im Pachtvertrag

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Bei gewerblichen Pachtverhältnissen kommt es ab und an vor, dass zwischen den beiden Parteien eine sogenannte Umsatzmiete vereinbart wird. Dies bedeutet, dass die monatliche Pacht abhängig von den erzielten Umsätzen an den Pächter zu entrichten ist. Nun könnte man meinen es genügt, wenn der Pächter jeden Monat eine betriebswirtschaftliche Auswertung seines Buchprüfers oder Steuerberaters mit den monatlichen Nettoumsätzen vorlegt. Die Pflichten des Pächters bei Vereinbarung der Umsatzpacht sind allerdings viel weitreichender. Der Verpächter hat nämlich nicht nur das Recht auf Auskunft über erzielte Umsätze, sondern ebenso auch ein Recht auf Einblick in die Rechnungslegung sowie in die aktuellen Geschäftsbücher.

Siehe hierzu auch: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2007, AZ 3 U 181/06

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