Rechtstipps Miete / Immobilien
Umlage von Aufzugskosten
Wer eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss besitzt, der dürfte relativ selten den Aufzug benutzen, um in seine Wohnung zu gelangen. Dementsprechend wird dieser Wohnungseigentümer sich relativ schwer damit tun, seinen Teil der Kosten für den Aufzug zu bezahlen. In der Regel muss er das aber, ohne Ausnahme. Selbst wenn es in der Teilungserklärung eine entsprechende Regelung gibt, wo festgelegt ist, dass Kosten, die nur einem Teil der Wohnungseigentümer zugeordnet werden (wie z.B. bestimmte Reinigungskosten oder eben die Aufzugskosten), von jenen Wohnungseigentümern allein zu tragen sind, müssen sich die anderen Eigentümer, die keinen Nutzen davon haben, trotzdem an den Kosten beteiligen. Dazu ist es nur notwendig, dass zum Beispiel der Fahrstuhl von mehreren Wohnungseigentümern genutzt wird. Würden Kosten enstehen, die direkt einem einzelnen Wohnungseigentümer zuordenbar sind und kein anderer hätte einen Nutzen davon, nur dann sind Sonderregelungen denkbar. Analog dazu darf der Vermieter dem Mieter der Erdgeschosswohnung in einem Mietobjekt die Aufzugskosten oder die Kosten für die Reinigung des restlichen Treppenhauses mit den Betriebskosten weiterberechnen.
siehe hierzu auch: entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofes sowie des Oberlandesgerichts Celle
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