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Straffälligkeit des Wohnungsverwalters

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Bei Immobilien mit Eigentumswohnungen ist es üblich, die Verwaltung der Anlage durch eine externe Wohnungsverwaltungsgesellschaft durchführen zu lassen. Welcher Wohnungsverwalter dies ist, wird individuell durch einen entsprechenden Wahl auf der Wohnungseigentümerversammlung bestimmt. Nun haben nicht alle Wohnungsverwalter eine weiße Weste. Ab und an kommt es vor, dass ein Verwalter straffällig wird, zum Beispiel wegen Vermögensdelikten, die strafrechtlich relevant werden. Wenn sich dieser Verwalter daraufhin bei einer anderen Wohnungseigentüergemeinschaft vorstellt und wählen lässt, dann muss er seine Straffälligkeit angeben, auch wenn es dabei um eine ganz andere Wohnungseigentümergemeinschaft ging, als die bei der er jetzt anheuern möchte. Strafrechtlich relevante Vermögensdelikte führen grundsätzlich zu einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Verwaltungsgesellschaft und den Wohnungseigentümern, wenn sie trotz Aufforderung zur Stellungnahme vom Wohungsverwalter verschwiegen werden. Ein bereits ergangener Wahlbeschluss kann auf Grund dessen nachträglich für ungültig erklärt werden.

siehe hierzu auch: Urteil des Oberlandesgerichts Köln, AZ: 16 Wx 262/07

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