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Wenn bei der Unterzeichnung des Mietvertrages eine pauschale monatliche Vorauszahlung der Betriebskosten vereinbart wurde, dann gilt dies selbst dann immer noch, wenn 20 Jahre lang keine Betriebskostenabrechnungen vom Vermieter erstellt wurden. Bekommt der Mieter daraufhin im 21. Jahr eine entsprechende Abrechnung, so ist er verpflichtet die offenen Zahlungen zu leisten. Das bedeutet im Falle von nicht geleisteten Vorauszahlungen ebenso die Verpflichtung zur Begleichung möglicher Nachforderungen des Vermieters am Jahresende begleichen. Auch das lange Aussetzen bei den Abrechnungen der Mietnebenkosten hat nicht zur Folge, dass das Recht darauf einfach stillschweigend abgeändert wird. Im Gegenteil, selbst wenn von 1982 bis 2002 keine Abrechnung erstellt wurde, darf der Vermieter für 2003 eine Nachforderung in Höhe des offenen Betrages (im vorliegenden Fall waren es 1000 Euro) erheben.

siehe hierzu auch: Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe, AZ: VIII ZR 14/06

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