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Sonderkündigungsrecht für zusätzliche Gewerbeflächen

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Normalerweise kann ein Vermieter einen geschlossenen Mietvertrag nicht einfach so kündigen. Nur bei groben Vertragsvertößen des Mieters oder bei Eigenbedarf ist es ihm erlaubt, eine Kündigung auszusprechen. Und dann gibt es ja noch das Sonderkündigungsrecht bei kleinen Gebäuden, in denen nur der Vermieter und noch ein Mieter, also insgesamt maximal zwei Parteien wohnen. Obwohl es nicht ausdrücklich im Gesetz beschrieben ist, gilt diese Regelung auch für gemischt genutzte Gebäude, also solche Immobilien, bei denen sich zusätzlich Gewerbeflächen mit im Haus befinden. Ganz einfach deshalb, weil es sich bei Gewerberäumen nicht um Wohnungen, die im Rahmen des Gesetztes mizgezählt werden müssten, sondern um unselbständige Wohnräume handelt, die nicht zu berücksichtigen sind. Das beschriebene Sonderkündigungsrecht gilt auch dann noch, wenn die gewerblichen und nicht-gewerblichen Flächen getrennte Treppen- oder Hauseingänge haben, da dies für die Ermittlung der Gesamtanzahl der Wohnungen nicht relevant ist.

siehe hierzu auch: Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe, AZ: VIII ZR 307/07

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