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Schwimmbecken im Garten

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Nicht nur Hauseigentümer, sondern auch Besitzer von Eigentumswohnungen können in Nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt werden. Zwar müssen sie sich nicht mehr mit irgendeinem Vermieter herumärgern, aber das Zusammenleben mit anderen Wohnungseigentümern kann manchmal auch sehr anstrengend sein. Wenn es zum Beispiel im Sommer besonders heiss ist und einer der Wohnungseigentümer auf die Idee kommt im Garten vor dem Haus einen Swimmingpool aufzustellen, damit sich die Kinder und Erwachsenen der Nachbarschaft darin abkühlen können, fühlt sich ein anderer Wohnungseigentümer dadurch möglicherweise bereits gestört. Wenn das Schwimmbecken eine bestimmte Größe überschreitet (im vorliegenden Fall waren es ein Durchmesser von 3,50 Meter und eine Höhe von 90 Zentimeter) und damit die Wohnanlage und den Garten optisch beeinträchtigt, dann kann einer der Miteigentümer, die sich dadurch gestört fühlen, tatsächlich die Beseitigung des Beckens verlangen. Etwas anderes ist es, wenn einer der Eigentümer einen Sonnenschirm oder einen Pavillon im Garten aufstellt. Dies ist in der Regel erlaubt.

siehe auch: Urteil des Kammergerichts Berlin, AZ: 25 W 5/07

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